Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
 der Franconia Air Service GmbH


(Stand: Oktober 2023)

(1) Diese allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der Franconia Air Service GmbH, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jedes Vertrages mit Franconia über alle von Franconia erbrachten Leistungen.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Vertragspartners erkennt die Franconia Air Service GmbH nicht an, es sei denn, die Franconia Air Service GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Begriffsbestimmungen

Unter „Kunde“ versteht(en) sich die Person(en), die den Vertrag mit der Franconia Air Service GmbH geschlossen hat/haben und daher der Vertragspartner von der Franconia Air Service GmbH ist/sind. Unter „Passagier(e)“ ist/sind die Person(en) zu verstehen, die nach dem Vertrag zwischen der Franconia Air Service GmbH und dem Kunden mit dem Flugzeug befördert werden soll/sollen oder sich an Bord eines von der Franconia Air Service GmbH betriebenen Flugzeugs oder im Auftrag von der Franconia Air Service GmbH betriebenen Flugzeugs befindet/ befinden.

Pflicht des Kunden zur Weitergabe an Passagiere

Der Kunde ist für die unverzügliche und vollständige Weitergabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen und anderer Mitteilung oder Hinweise von Franconia an jeden vom Kunden vorgesehenen Passagier sowie für die Inpflichtnahme jedes Passagiers zur Einhaltung der Vorgaben für Passagiere verantwortlich. Soweit der Kunde diese Pflichten zur Weitergabe und Inpflichtnahme der Passagiere nicht erfüllt, ist er Franconia zum Ersatz aller daraus folgenden Schäden verpflichtet.

Abschluss des Chartervertrags

(1) Die Flugbuchungsanfrage des Kunden kann durch Brief, Fax, E-Mail, Online-Buchungsanfrage, Telefon oder mündlich unter Anwesenden vorgenommen werden.

(2) Die auf Anfrage des Kunden von der Franconia Air Service GmbH erstellten Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeugs.

(3) Ein von der  Franconia Air Service GmbH, auf Anfrage des Kunden übersandter Chartervertrag ist noch kein verbindliches Angebot.

(4) Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Franconia Air Service GmbH über die von der Franconia Air Service GmbH zu erbringenden Flugdienste oder weitere Leistungen (der „Chartervertrag“) kommt erst zustande, wenn der Kunde den von der Franconia Air Service GmbH per E-Mail übersandten Chartervertrag unterzeichnet und per E-Mail an die Franconia Air Service GmbH gesandt hat und die Franconia Air Service GmbH nachfolgend den Chartervertrag auch unterzeichnet und den von der Franconia Air Service GmbH unterzeichneten Chartervertrag per E-Mail an den Kunden gesandt hat.

(5) Wenn der Kunde nach Zustandekommen des Chartervertrags noch Änderungswünsche erhebt, steht deren Annahme oder Ablehnung im alleinigen Ermessen der Franconia Air Service GmbH, die Franconia Air Service GmbH ist zu Vertragsänderungen nicht verpflichtet.

(6) Der Charterpreis bezieht sich ausschließlich auf die im Chartervertrag spezifizierte Flugroute. Änderungen in der Routenführung oder der Reihenfolge der Flugziele, können zu einer nachträglichen Erhöhung des Charterpreises führen.

Kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter

Ist ein Passagier nicht zugleich der Vertragspartner von Franconia Air Service GmbH, hat der Passagier keinen Beförderungsanspruch und auch sonst keine Leistungsansprüche gegenüber Franconia Air Service GmbH; der Chartervertrag ist kein echter Vertrag zugunsten Dritter.

Luftfahrzeug und Flugausführung

(1) Soweit die Nutzung eines bestimmten Luftfahrzeugsmusters vereinbart ist, ist Franconia Air Service GmbH auch berechtigt, ein Luftfahrzeug eines gleichwertigen Luftfahrzeugmusters einzusetzen. Die Gleichwertigkeit des Musters bestimmt sich in diesem Fall ausschließlich nach der Anzahl der Sitzplätze für Passagiere.

(2) Die Franconia Air Service GmbH kann sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen, sowohl ganz als auch teilweise, auch ihr verpflichteter Dritter und insbesondere auch anderer Luftfahrtunternehmen bedienen. Die allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Dritten gelten in diesem Fall ergänzend.

(3) Wenn die Franconia Air Service GmbH den Flug nicht selbst durchführt, wird jedem Passagier mitgeteilt, welches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt, sobald der Franconia Air Service GmbH dies bekannt ist, spätestens aber beim Einstieg des Passagiers in das Luftfahrzeug.

Charterpreis und Zahlung

(1) Der im Chartervertrag vereinbarte Charterpreis beinhaltet nur die Beförderung vom vereinbarten Abflugs- zum Bestimmungsort, inklusive der Kosten der Besatzung, Crewübernachtung, Landegebühren, Gebühren für Streckennavigationsdienste, Flughafen- und Fluggastgebühren, Standard-Catering und -getränke, Abfertigung durch Luftfahrtabfertigungsagenten sowie Luftsicherheitsgebühren, sowie der Kosten eines Überführungsflugs, soweit ein solcher für die Bereitstellung des Flugzeugs auf dem Abflugort der Passagiere notwendig ist.

(2) Im Charterpreis sind folgende Kostenposten („Zusätzliche Kosten“) nicht mit enthalten: die Vergütung von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals oder Hotels, Kosten und Gebühren für ein den Standard übertreffendes Catering, VIP-Handling und VIP-Lounges, erforderliche Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Enteisungskosten, Beschaffung der zusätzlichen Verkehrsrechte und Sonderleistungen sowie Flugzeugenteisung am Boden, Kosten für Visa- und Zollmarken, Zollgebühren, Steuern und Entgelte sowie andere Abgaben und Steuern, die für Passagiere oder für die durch die Passagiere in Anspruch genommenen Leistungen durch Gesetz, Behörde oder einen anderen Rechtsträger wie Flughafen erhoben werden, inklusive länderspezifische Passagiersteuern und -abgaben. Sollten Franconia Zusätzliche Kosten entstehen, sind diese von dem Kunden zusätzlich zum Charterpreis zu bezahlen. Franconia wird diese Zusätzlichen Kosten dem Kunden entsprechend zusätzlich zum Charterpreis in Rechnung stellen.

(3) Soweit nicht im Chartervertrag ausdrücklich anders vereinbart, ist der Charterpreis ohne Abzug sofort nach Vertragsschluss fällig. Der Kunde versteht und stimmt zu, dass die Zahlung sofort nach Vertragsschluss und vor Beginn der Leistungserbringung eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung des jeweiligen Chartervertrages mit der Franconia Air Service GmbH darstellt.

(4) Ist die Zahlung des Kunden trotz Zahlungsaufforderung von der Franconia Air Service GmbH nicht bis zu dem in der Franconia Air Service GmbH-Zahlungsaufforderung benannten Zeitpunkt bei der Franconia Air Service GmbH eingegangen oder erlangt die Franconia Air Service GmbH Kenntnis davon, dass der Kunde in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, dann ist die Franconia Air Service GmbH berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten. Tritt die Franconia Air Service GmbH vom Chartervertrag zurück, dann entfällt jede Leistungspflicht von der Franconia Air Service GmbH. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Franconia Air Service GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die geschuldeten Zahlungen zu leisten. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen ist, hat der Kunde die Zahlungen in EURO zu leisten. Der Kunde hat den Charterpreis per Überweisung zu bezahlen.

Kündigungsrecht des Kunden

(1) Der Kunde kann den Chartervertrag mit der Franconia Air Service GmbH jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Textnachricht); während des Fluges kann die Kündigung, wenn der Kunde sich an Bord des Flugzeugs befindet, auch mündlich gegenüber dem Kommandanten erklärt werden.

(3) Wenn der Kunde den Chartervertrag mit der Franconia Air Service GmbH kündigt, dann hat der Kunde pauschaliert folgende Entschädigung zu zahlen:

  • wenn die Kündigung im Zeitraum bis spätestens 10 Tage vor dem Datum des Tages ersten nach dem Chartervertrag vorzunehmenden Fluges zugeht: 20% des Charterpreises;
  • wenn die Kündigung später als 24 Stunden vor dem Datum des Tages des ersten nach dem Chartervertrag vorzunehmenden Fluges zugeht: 50 % des Charterpreises;
  • wenn die Kündigung, während des Transferflugs des Flugzeugs zum Abflugort des Kunden zugeht: 100 % des Charterpreises;

sowie jeweils zusätzliche Kosten gemäß Ziffer 7, soweit solche anfallen.

(4) Wenn die Kündigung während des Fluges erklärt wird, ist die Franconia Air Service GmbH verpflichtet, nach Wahl des Kunden

  • den Flug bis zum nächstgelegenen Flugplatz, auf dem die Landung möglich und zulässig ist, fortzusetzen, oder
  • zum Ausgangsflugplatz zurückzukehren oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zum dorthin nächstgelegenen Flugplatz zu fliegen.

Der Kunde ist in diesem Fall neben der Zahlung des vollen Charterpreises sowie zum Ausgleich von Zusatzkosten verpflichtet, die aufgrund der Flugausführung nach Wahl des Kunden entstehen (z.B. höhere Treibstoffkosten, Landegebühren o.ä.).

Weitergabe der Passagierdaten durch den Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Franconia Air Service GmbH, den Namen und Vornamen der vom Kunden vorgesehenen Passagiere sowie sonstige Einzelheiten mitzuteilen, die von der Franconia Air Service GmbH zur Durchführung des Chartervertrages benötigt und nachgefragt werden. Die Mitteilung hat innerhalb der dafür von der Franconia Air Service GmbH gesetzten Frist zu erfolgen oder, soweit eine Frist nicht angegeben ist, spätestens 24 Stunden vor dem Abflug. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, ist die Franconia Air Service GmbH berechtigt, die Beförderung jedes Passagiers zu verweigern, für den die Angaben fehlen.

(2) Der Kunde ist selbst verantwortlich dafür, das Datenschutzrecht einzuhalten, wenn er die Fluggastdaten erhebt und an die Franconia Air Service GmbH  weitergibt.

(3) Der Kunde haftet der für alle Schäden, die der Franconia Air Service GmbH aus Datenschutzverstößen des Kunden entstehen.

Reisedokumente

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder vom Kunden für den Flug mit  der Franconia Air Service GmbH  vorgesehene Passagier die jeweils erforderlichen Reisedokumente (z.B. Visa, Gesundheitszeugnis oder ähnliches) auf dem Flug mitführt. Reisepässe oder Visa müssen über die vorgesehene Reisezeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens weiteren 3 Monaten gültig sein.

(2) Der Kunde haftet der für alle Schäden, die der Franconia Air Service GmbH aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen oder einer Verweigerung der Vorlage von Reisedokumenten durch den Passagier entstehen.

Einsteigen und Abflug

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder vom Kunden für den Flug mit der Franconia Air Service GmbH vorgesehene Passagier die jeweils erforderlichen Reisedokumente (z.B. Visa, Gesundheitszeugnis oder ähnliches) auf dem Flug mitführt. Reisepässe oder Visa müssen über die vorgesehene Reisezeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens weiteren 3 Monaten gültig sein.

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die der Franconia Air Service GmbH aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen oder einer Verweigerung der Vorlage von Reisedokumenten durch den Passagier entstehen.

Gefährliche Gegenstände

(1) Im Gepäck (Handgepäck und aufgegebenes Gepäck) dürfen nicht mitgeführt werden: Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften eines Staates, von dem ausgeflogen, der angeflogen oder der überflogen wird, verboten sind.

(2) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, es sei denn das Mitführen eines dieser Gegenstände wurde der Franconia Air Service GmbH  rechtzeitig angezeigt und die Franconia Air Service GmbH hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes im aufgegebenen Gepäck erhalten:

  • Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände am Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe; die Gefahrgutregeln stellt die Franconia Air Service GmbH auf Nachfrage dem Kunden zur Verfügung;
  • Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe,
  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
  • Luftdruck- und CO2 -Waffen,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken wie Taser und Betäubungsstäbe,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tränengas,
  • spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Messer, Scheren oder Rasierklingen

    (3) Jeder Passagier hat sich vor Antritt des Flugs über die im Handgepäck und/oder im Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Passagier an seiner Person oder in seinem Gepäck verbotene Gegenstände, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen.

    (4) Auch der Kunde ist der Franconia Air Service GmbH gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere keine verbotenen Gegenstände mitführen oder, wenn dies doch der Fall sein sollte, dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzeigen.

    (5) E-Zigaretten sowie Geräte, die mit einer Lithium-Batterie betrieben werden, dürfen nicht im Reisegepäck befördert werden. Führt der Passagier diese im Handgepäck mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist.

    (6) Der Kunde haftet  bei der Franconia Air Service GmbH für alle Schäden, die der Franconia Air Service GmbH aufgrund von Verstößen der Passagiere gegen diese Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Gegenstände entstehen.

    Beförderung sperrigen Gepäcks und sonstiger Gegenstände

    (1) Sämtliche Gegenstände oder sperriges Gepäck werden als Reisegepäck oder Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von anderem Gepäck, Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind. Der Flugzeugkommandant ist berechtigt, die Beförderung von Gegenständen abzulehnen, wenn dadurch eine solche Beschädigung, Verschmutzung oder Gefährdung zu befürchten ist.

    (2) Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung seitens der Passagiere zu diesen Vorgaben zur Beförderung von Gegenständen entstehen.

    Beförderung von Tieren

    (1) Die Beförderung von kleinen Haustieren (z.B. Hunde, Katzen), die einen Passagier begleiten, erfolgt nur nach Ermessen des Flugzeugkommandanten; der Flugzeugkommandant wird die Beförderung nicht verweigern, soweit eine sichere Flugdurchführung gewährleistet ist.

    (2) Die Beförderung größerer Tiere (ab 1,00 Meter Körperlänge oder 50 Zentimetern Schulterhöhe) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden, anderenfalls ist diese ausgeschlossen.

    (3) Der Kunde ist verpflichtet, für die erforderlichen Reisedokumente für mitreisende Tiere zu sorgen (z.B. Impfpässe). Der Kunde hat die erforderlichen Reisedokumente für die mitreisenden Tiere bis spätestens 72 Stunden vor dem Datum des Tages des ersten nach dem Chartervertrag vorzunehmenden Fluges, auf dem das Tier mitreist, an die Franconia Air Service GmbH zu übersenden; gehen die Reisedokumente nicht bis zu diesem Zeitpunkt zu, ist die Franconia Air Service GmbH berechtigt, die Beförderung des Tieres zu verweigern. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Passagier, den das Tier begleitet, die Reisedokumente für das Tier auf dem Flug mitführt.

    (4) Der Kunde haftet bei der Franconia Air Service GmbH für alle Schäden, die aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen von Reisedokumenten für ein mitreisendes Tier oder aus einer Verweigerung der Vorlage dieser Reisedokumente durch den Passagier entstehen.

    Entscheidungsbefugnisse des Kommandanten

    (1) Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Flugsicherheit (safety) und der Luftsicherheit (security) oder zum sonstigen Schutz von Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit von Passagieren oder Flugbesatzung (Gesundheitsschutz)) zu ergreifen. Insbesondere hat der Flugzeugkommandant volle Entscheidungsbefugnis über die Nutzlast und Sitzkapazität und die Zuweisung von Sitzplätzen sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck und ist berechtigt, den Passagieren Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist insbesondere auch zur Beförderungsverweigerung nach Ziffer 20 berechtigt oder soweit der Kommandant dies aus Sicherheitsgründen (Flugsicherheit, Luftsicherheit, Gesundheitsschutz) für erforderlich erachtet.

    (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Passagiere über die Bordgewalt des Flugzeugkommandanten zu informieren und sie zu verpflichten, die Anweisungen des Kommandanten zu befolgen.

    (3) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen des Flugzeugkommandanten oder sonstigen Verstoßes gegen vom Kommandanten getroffene Sicherheitsmaßnahmen durch Passagiere entstehen.

    Einhalten von Rechtsbestimmungen durch die Passagiere

    (1) Für die Einhaltung der bei der Durch-, Ein- oder Ausreise von den Passagieren einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen der Staaten, die überflogen oder angeflogen oder von denen aus geflogen wird, ist jeder Passagier und der Kunde verantwortlich. Die Franconia Air Service GmbH trifft insoweit keine Verantwortung gegenüber Passagieren oder dem Kunden, insbesondere ist die Franconia Air Service GmbH nicht zur Überprüfung verpflichtet.

    (2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung von bei der Durch-, Ein- oder Ausreise von den Passagieren einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen der Staaten, die überflogen oder angeflogen oder von denen aus geflogen wird, entstehen.

    Zoll- und Sicherheitsüberprüfung

    (1) Auf Verlangen der Zollbehörden haben Passagiere der Durchsuchung ihres Gepäcks durch die Zollbehörden beizuwohnen. Die Franconia Air Service GmbH ist für die Überprüfungen durch diese anderen Stellen nicht verantwortlich.

    (2) Passagiere haben sich und ihr Gepäck den durch die Behörden, den Flughafenbetreiber oder sonstige Stellen vorgenommenen Sicherheitsüberprüfungen und -durchsuchungen zu unterwerfen. Die Franconia Air Service GmbH ist für die Überprüfungen durch diese anderen Stellen nicht verantwortlich.

    (3) Passagiere haben sich und ihr Gepäck gegebenenfalls auch von der Franconia Air Service GmBH durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen und -durchsuchungen zu unterwerfen.

    (4) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Verweigerung oder sonstigen Störung der Zoll- oder Sicherheitsüberprüfung durch den betroffenen Passagier entstehen.

    Beförderungsverweigerung

    Die Franconia Air Service GmbH kann die Beförderung von/eines Passagieren/Passagiers und/oder deren/dessen Gepäcks verweigern:

    • wenn der Kunde die von der Franconia Air Service GmbH, angefragten Fluggastdaten für den Passagier nicht in der dafür geltenden Frist mitteilt,
    • wenn dies erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder zwingende behördliche Anordnungen zu erfüllen oder einen Verstoß gegen solche zu vermeiden,
    • wenn der Passagier auf Anforderung von der Franconia Air Service GmbH, Angaben über seine Person, einschließlich derjenigen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich sind, verweigert,
    • wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Passagier eine ansteckende Krankheit oder Erkrankung hat, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit anderer darstellt,
    • wenn berechtigter Zweifel daran besteht, dass der Gesundheitszustand des Passagiers eine unbedenkliche Teilnahme an dem Flug ohne erforderliche ärztliche Sonderversorgung zulässt, es sei denn, dass der Passagier ein ordnungsgemäßes ärztliches Attest vorlegt, welches bestätigt, dass eine entsprechende Teilnahme unbedenklich ist,
    • wenn die Beförderung des Passagiers die Sicherheit oder Ordnung an Bord des Luftfahrzeugs gefährden würde, insbesondere die Gesundheit anderer Passagiere oder der Flugbesatzung gefährden würde; dies gilt insbesondere auch dann, wenn der geistige oder physische Zustand des Passagiers, einschließlich Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für den Passagier selbst oder für andere Passagiere oder die Flugbesatzung oder an Bord mitgeführte Sachen darstellt oder das Wohlbefinden der anderen Passagiere oder der Besatzung unzumutbar beeinträchtigt,
    • wenn der Passagier ablehnt, sich oder sein Gepäck einer Zollüberprüfung oder einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder während der Sicherheitskontrolle keine zufriedenstellenden Antworten auf die Sicherheitsfragen geben kann,
    • wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Passagier im Besitz von einem gültigen Reisepass, erforderlichen Visum oder anderen Reisedokumenten ist, oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Passagier versucht, in ein Land einzureisen, durch das er/sie nur hindurch reisen darf oder für das er/sie keine gültigen Einreisedokumente hat, oder wenn er/sie solche Dokumente während des Flugs vernichtet oder sich weigert, diese Dokumente der Flugbesatzung zwecks Überprüfung auf Aufforderung herauszugeben, oder der Passagier nicht nachweisen kann, dass er/sie die in der Passagierliste genannte Person ist, oder
    • wenn der Passagier den Sicherheitsmaßnahmen des Flugzeugkommandanten, die dieser in Ausübung seiner Bordgewalt ausübt, nicht Folge leistet.

    (2) Die Beförderung kann auch verweigert werden, wenn die Franconia Air Service GmbH dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass dieser Passagier vom Zeitpunkt der Mitteilung an nicht mehr von der Franconia Air Service GmbH befördert wird, oder wenn das Verhalten des Passagiers auf einem früheren Flug das Beförderungsverweigerungsrecht begründet hatte und der Franconia Air Service GmbH seine Beförderung daher nicht zumutbar ist.

    (3) Wird aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe die Beförderung verweigert, bleibt der Gegenleistungsanspruch von der Franconia Air Service GmbH gegenüber dem Kunden in voller Höhe bestehen, dem Kunden steht kein, auch kein anteiliges, Zahlungsverweigerungsrecht zu; es besteht kein Beförderungsanspruch.

    (4) Eine Schadenshaftung der Franconia Air Service GmbH wegen berechtigter Beförderungsverweigerung ist ausgeschlossen.

    Unmöglichkeit der Flugdurchführung

    (1) Im Fall der Unmöglichkeit der Flugdurchführung wegen

    • eines Widerrufs oder sonstiger Aufhebung oder nicht rechtzeitiger Erteilung notwendiger behördlicher Genehmigungen (z.B. Einreiseerlaubnisse/ Visa für die Crew des Flugzeugs, Überfluggenehmigung, Einfluggenehmigung, Landeerlaubnis oder ähnliches) oder zwingend erforderlicher Bestätigungen anderer Stellen (z.B. Eurocontrol oder ähnlicher Organisationen, Slotzuteilung durch Flughäfen oder sonst zuständige Rechtseinheiten),
    • entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen (z.B. Überflugverbot, Einflugverbot oder ähnliches) oder unausweichlicher Anordnungen anderer Stellen (z.B. Eurocontrol oder ähnlicher Organisationen, Slotzuteilung durch Flughäfen oder sonst zuständige Rechtseinheiten),
    • höherer Gewalt, etwa Unwetter, Vulkanasche, eine Epidemie oder Pandemie (Ausbreitung von Infektionskrankheiten) oder ähnliche unausweichliche Gesundheitsgefährdungen oder andere Naturkatastrophen, oder Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Terroranschlägen oder besonderer Terrorgefahr, oder ähnlicher weder von der Franconia Air Service GmbH noch vom Kunden beherrschbarer Situationen,
    • Streiks oder Aussperrungen

    entfällt die Pflicht von der Franconia Air Service GmbH zur Flugdurchführung und zur Erbringung damit zusammenhängender Leistungen.

    (2) Soweit die Leistungspflicht der Franconia Air Service GmbH wegen Unmöglichkeit entfällt, entfällt auch die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Charterpreises oder weiterer Gegenleistung.

    (3) Tritt die Unmöglichkeit während des Fluges ein, ist die Franconia Air Service GmbH verpflichtet, nach Wahl des Kunden

    • den Flug bis zum nächstgelegenen Flugplatz, auf dem die Landung möglich und zulässig ist, fortzusetzen, oder
    • zum Ausgangsflugplatz zurückzukehren oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zum dorthin nächstgelegenen Flugplatz zu fliegen.

    Der Kunde ist zur Zahlung des bezogen auf die Dauer des tatsächlich durchgeführten Fluges anteiligen Charterpreises und der angefallenen Zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 7 sowie zum Ausgleich von Zusatzkosten verpflichtet, die aufgrund der Flugausführung nach Wahl des Kunden entstehen (z.B. höhere Treibstoffkosten, Landegebühren o.ä.).

    (4) Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit der Flugdurchführung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Umstände, welche die Unmöglichkeit ergeben, beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anspruchsgegners.

    Kündigung sog. „Leerflüge“/“Empty Legs“ durch Franconia Air Service GmbH

    (1) Als „Empty-Leg-Flug“ bezeichnet man einen Positionierungsflug ohne Passagiere zum Zwecke des Rückfluges zum üblichen Stationierungsort des Luftfahrzeuges oder zu einem bestimmten Flugziel, um dort Passagiere aufzunehmen, welche das Flugzeug gechartert haben.

    (2) Ein Empty-Leg-Flug kann durch den Kunden entsprechend gebucht werden. Die Franconia Air Service GmbH bietet derartige Flüge im Vergleich zu den üblichen Charterflügen vergünstigt an. Bei der Buchung weist die Franconia Air Service GmbH den Kunden explizit schriftlich oder in Textform darauf hin, dass es sich um einen Empty-Leg-Flug handelt.

    (3) Empty-Leg-Flüge können durch die Franconia Air Service GmbH jederzeit kurzfristig vor dem geplanten Flug ohne Begründung storniert werden, wenn es einer Positionierung des Flugzeuges nicht mehr bedarf. Den bereits gezahlten Charterpreis erhält der Kunde zurück.

    Schadenshaftung von Franconia Air Service GmbH

    (1) Die Beförderung von Passagieren und Gepäck oder Fracht durch Franconia Air Service GmbH unterliegt den zwingenden Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (1999) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder, soweit außerhalb der Europäischen Union stattdessen anwendbar, des Warschauer Abkommens (1929) in der Fassung von Den Haag (1955) oder des Zusatzabkommens von Guadalajara (1961).

    (2) Die Schadenshaftung der Franconia Air Service GmbH bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren, bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder von Fracht sowie im Fall der Verspätung bei der Beförderung von Passagieren und Reisegepäck oder von Fracht besteht nach den in Absatz 1 dieser Ziffer 23 vorgenannten zwingenden Vorschriften.

    (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.

    (4) Die Franconia Air Service GmbH haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch durch die Franconia Air Service GmbH oder dadurch entstehen, dass der Passagier die sich hieraus gebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

    (5) Die Haftung der Franconia Air Service GmbH übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Für indirekte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden hat die Franconia Air Service GmbH nur Ersatz zu leisten, soweit diese von der Franconia Air Service GmbH, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die in Absatz 1 dieser Ziffer 23 genannten zwingenden Vorschriften bleiben unberührt.

    (6) Die Franconia Air Service GmbH verzichtet nicht auf zu ihren Gunsten geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens (1999) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder, soweit außerhalb der Europäischen Union stattdessen anwendbar, des Warschauer Abkommens (1929) in der Fassung von Den Haag (1955) oder des Zusatzabkommens von Guadalajara (1961) oder des jeweils anwendbaren sonstigen Rechts. Keine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen hat einen Verzicht auf solche Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zum Inhalt oder bezweckt einen solchen.

    (7) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der Franconia Air Service GmbH gelten sinngemäß auch zugunsten ihrer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von der Franconia Air Service GmbH benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von Franconia Air Service GmbH und von den genannten Personen zu leisten ist, übersteigt in keinem Fall die geltenden Haftungshöchstgrenzen.

    (8) Die Franconia Air Service GmbH haftet nicht für an Bord des Flugzeugs zurückgelassene Gegenstände des Passagiers.

    Sonstiges

    (1) Vorbehaltlich anders lautender zwingender Vorschriften vereinbaren der Kunde und die Franconia Air Service GmbH die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    (2) Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Neustadt an der Aisch, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart. Davon unberührt bleiben die sich nach anderslautenden zwingenden Vorschriften ergebenden Gerichtsstände, insbesondere nach dem Montrealer Übereinkommen (1999).

    (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.